Versicherungssteuerpflicht auf entgeltliche Garantiezusagen

Für Män­gel von er­zeug­ten und in den Ver­kehr ge­brach­ten Pro­duk­ten haf­ten der Her­stel­ler und der Händ­ler der Wa­ren im Rah­men der ge­setz­li­chen Vor­ga­ben. Die­se Haf­tung wird häu­fig er­gänzt durch Ga­ran­tie­ver­spre­chen für en Ab­neh­mer der Wa­ren. So er­hält zum Bei­spiel beim Au­to­kauf der Käu­fer die Mög­lich­keit, ei­ne Ga­ran­tie für das er­wor­be­ne Fahr­zeug ab­zu­schlie­ßen.

Hamburg, 03.05.2023 – Für das Ga­ran­tie­ver­spre­chen hat sich seit dem 1. Ja­nu­ar 2023 et­was Wich­ti­ges ver­än­dert: Es gilt seit­her die Ver­si­che­rungs­steu­er auf ent­gelt­li­che Ga­ran­tie­zu­sa­gen. Dies be­trifft bei wei­tem nicht nur den Ver­kauf von Au­tos, son­dern greift bran­chen­über­grei­fend.


Geänderte Rechtsauffassung

Laut der Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­ge­richts gel­ten nun Ga­ran­ti­en, die über die ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tung hin­aus­ge­hen, als ei­gen­stän­di­ge Leis­tung, so­fern der Kun­de ei­ne Wahl­mög­lich­keit hat oder die Leis­tung ent­gelt­lich ist. In der Fol­ge - be­grün­det auf der ei­gen­stän­di­gen Leis­tung - wird die Ga­ran­tie so­mit zu ei­ner Ver­si­che­rungs­leis­tung. Die­se un­ter­liegt dann nicht mehr der Um­satz­steu­er, son­dern der Ver­si­che­rungs­steu­er.

Die Ver­si­che­rungs­steu­er ist vom Her­stel­ler bzw. Händ­ler ab­zu­füh­ren. Zu die­sem Zweck muss er sich vor­ab qua­li­fi­zie­ren. Hin­zu kommt, dass im Scha­den­fall die Be­sei­ti­gung des Scha­dens Brut­to er­fol­gen muss. Leis­tun­gen so­wie ein­ge­setz­tes Ma­te­ri­al kön­nen da­her nicht mehr von der Vor­steu­er ab­ge­zo­gen wer­den.

Für die Her­stel­ler/Händ­ler aus jeg­li­chen Bran­chen sind die Fol­gen die­ser Ge­set­zes­än­de­rung enorm. So­wohl der fi­nan­zi­el­le Auf­wand als auch der zeit­li­che sind hoch.
 

Die versicherungssteuerrechtliche Konsequenz für den Hersteller

Auf­grund der ver­trag­li­chen Ga­ran­tie­zu­sa­ge wird ein Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis im Sin­ne des Ver­si­che­rungs­steu­er­ge­set­zes (Vers­StG) zwi­schen dem Her­stel­ler/Händ­ler und dem Kun­den be­grün­det. Dar­un­ter ist durch Ver­trag oder auf sons­ti­ge Wei­se ent­stan­de­nes Rechts­ver­hält­nis des Kun­den (al­so des Ver­si­che­rungs­neh­mers) zum Ver­si­che­rer (dem Her­stel­ler/Händ­ler) zu ver­ste­hen.

Das Vor­han­den­sein ei­nes vom Her­stel­ler ge­gen Ent­gelt über­nom­me­nen frem­den Wag­nis­ses ist we­sent­li­ches Merk­mal für ein sol­ches Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis. Die­ses Ent­gelt ent­spricht hier ei­nem Ver­si­che­rungs­ent­gelt und un­ter­liegt da­her der Ver­si­che­rungs­steu­er.

Bei der Rech­nungstel­lung über ein sol­ches Ve­ri­sche­rungs­ent­gelt müs­sen Her­stel­ler/Händ­ler künf­tig:

  • den maßgeblichen Versicherungssteuersatz angeben,
  • die ihm vom Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) erteilte Versicherungssteuernummer angeben,
  • den auf das Versicherungsentgelt entfallenen Steuerbetrag offen ausweisen.

Achtung: Die Ver­si­che­rungs­steu­er be­trägt 19 Pro­zent. Im Ge­gen­satz zur Um­satz­steu­er be­rech­tigt sie aber nicht zum Vor­steu­er­ab­zug. Für den Kun­den wird sie al­so zum Kos­ten­fak­tor.
 

Die um­satz­steu­er­recht­li­chen Kon­se­quen­zen für den Her­stel­ler/Händ­ler

Die Fi­nanz­ver­wal­tung lei­tet die um­satz­steu­er­recht­li­che Be­hand­lung ei­ner ent­gelt­li­chen Ga­ran­tie­zu­sa­ge da­von ab, ob aus Sicht des Ver­si­che­rungs­steu­er­ge­set­zes ein Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis vor­liegt.

Be­steht ein sol­ches zwi­schen Her­stel­ler/Händ­ler und Kun­den, so gilt die ent­gelt­li­che Ga­ran­tie­zu­sa­ge zwin­gend als um­satz­steu­er­be­freit nach § 4 Nr. 10 Buchst. A UsStG. Die Steu­er­frei­heit gilt im Üb­ri­gen auch für die Leis­tun­gen (ge­währ­te Sach- und Geld­leis­tun­gen) für die tat­säch­li­che Scha­den­be­sei­ti­gung.

Achtung: Weist der Her­stel­ler/Händ­ler in sei­nen Rech­nun­gen den­noch Um­satz­steu­er aus, muss er die­se auch an das Fi­nanz­amt ent­rich­ten.
 

Konsequenzen für den Hersteller/Händler in der Praxis

Die Fol­gen die­ser neu­en Ge­set­zes­la­ge für die be­trof­fe­nen Her­stel­ler/Händ­ler sind gra­vie­rend. Zum ei­nen wer­den al­le nicht ab­zugs­fä­hi­gen Vor­steu­er­be­trä­ge zu ei­nem Kos­ten­fak­tor, der das Mo­dell der ent­gelt­li­chen Ga­ran­tie­zu­sa­ge ver­teu­ert. Zum an­de­ren ent­steht ein ho­her ad­mi­nis­tra­ti­ver Auf­wand.

Um letzterem zu entgehen, gibt es folgende Möglichkeiten:

1. Das Ga­ran­tie­ge­schäft wird aus­ge­la­gert und der Her­stel­ler/Händ­ler ver­mit­telt sei­nen Kun­den di­rekt an ei­nen Ver­si­che­rer. Hier ist wich­tig, dass der Kun­de ei­nen di­rek­ten An­spruch ge­gen­über der Ver­si­che­rung hat.

2. Auf das Wahlrecht für den Käufer wird verzichtet.

3. Die Ga­ran­tie­leis­tung wird zum Be­stand­teil ei­nes Voll­war­tungs­ver­tra­ges.

Je­der Her­stel­ler/Händ­ler, der von die­ser Neu­re­ge­lung be­trof­fen ist, soll­te prü­fen, ob das An­ge­bot ent­gelt­li­cher Ga­ran­tie­zu­sa­gen künf­tig noch sinn­voll ist oder wel­che Maß­nah­men er er­grei­fen muss.

Kon­tak­tie­ren Sie Ih­ren Steu­er­be­ra­ter zur Ein­schät­zung der steu­er­recht­li­chen An­for­de­run­gen!

Sie ha­ben Fra­gen zu ei­ner mög­li­chen Ver­si­che­rungs­lö­sung? Gern ste­hen wir Ih­nen bei die­sem kom­ple­xen The­ma zur Sei­te und be­ra­ten Sie.

 

Über die GGW Gruppe

Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.

Autor: Claudia Runge
Veröffentlicht: 03.05.2023
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